Interjur.de
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Berlin Homepage Rechtsanwalt Riehn zurück
Frage vom 06.10.2008:
Welche Auswahlkriterien gelten für ZVS-Studiengänge ab WS 2008/09?
Antwort Riehn:
Die Antwort finden Sie unter der Internetadresse ZVS Download
Antwort Riehn:
Fragen vom 25.10.2008:
1. Nach einer erfolgreichen Klage werden die Studienplätze über Los vergeben. Kann ich dann nicht einfach ohne Klage nur an den Losverfahren teilnehmen?
Nein! Nur mit gerichtlichem Verfahren (hier: einstweiliges Anordnungsverfahren)
2. Wissen Sie, ob es einfach möglich ist, über Soziologie oder Erziehungswissenschaften einen Studienplatz für Psychologie zu bekommen? Also schon Scheine zu machen und dann zu wechseln.
Antwort Riehn:
Sehr riskant. Die Unis werden immer strenger! Auf jeden Fall ruht dann der Lauf der Wartezeit!
Frage vom 22.10.2008:
Guten Tag, Ich habe in Humanmedizin zum WS 2008/09 geklagt. Nun wollte ich mal fragen, wann ich mit den ersten Entscheidungen rechnen kann? Mit freundlichen Grüßen. Sven Ho...
Antwort Riehn:
Das hängt jeweils von der Arbeitsweise des zuständigen Verwaltungsgerichts ab. Das VG Berlin entscheidet erfahrungsgemäß erst kurz vor Weihnachten. Andere Gerichte haben längst über die Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen entschieden.
Frage vom 13.11.2008:
Sehr geehrter Herr Riehn,
ich habe zum Wintersemester 2007/08 ein Teilstudienplatz durch das Verwaltungsgericht erhalten. Ich habe mich bei der ZVS um einen Vollstudienplatz beworben, sowie an diversen Tauschbörsen teilgenommen. Leider wurde mir gesagt, dass man mit einem Teilstudienplatz nicht tauschen darf. Stimmt das? Welche Möglichkeiten gibt es für mich, um an meine Wunschuni noch vor dem Physikum zu gelangen? Als Hochschulwechsler, sowie als Quereinsteiger habe ich mich bereits beworben. Wie stehen die Chancen hier? Danke. Mit freundlichen Grüssen, Lilly C....
Antwort: Riehn:
Es stimmt. Einen Teilstudienplatz kann man nicht gegen einen Vollstudienplatz tauschen. Jedoch läuft für Sie die Wartezeit weiter, denn ein Teilstudienplatz ist Wartezeit unschädlich. Also immer wieder über die ZVS bei der Wunschuniversität bewerben. Dies ist die einzige Möglichkeit.
Frage vom 1.12.2008
Sehr geehrter Herr Riehn, ist es korrekt, dass Inhaber eines Teilstudienplatzes bei der Bewerbung um einen Vollstudienplatz wie "Quereinsteiger" behandelt werden? Muss man sich dann bei der Hochschule, an welcher man bereits für die Vorklinik immatrikuliert ist, mit Anrechnungsbescheid bewerben? Für Ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar. Mit freundl. Grüßen Jeannette K.
Antwort Riehn:
Nein! Da Sie nur einen Teilstudienplatz haben: Einfach weiter bei der ZVS um einen Vollstudienplatz 1. FS bewerben. Die Einschreibung Teilstudienplatz ist für die Wartezeit unschädlich. Irgendwann werden Sie einen Vollstudienplatz an Ihrer Wunschuni erreichen.
Frage vom 2.11.2008:
Ich habe gehört, daß man für eine Studienplatzklage keinen Rechtsanwalt einschalten muß. Stimmt das? Gerhard S.
Antwort:
Das stimmt. Jedoch verstecken sich in NC - Verfahren zahlreiche rechtliche Stolpersteine. Ohne anwaltliche Hilfestellung ist das Risiko groß, daß das Ziel schon aus formalen Gründen nicht erreicht wird. In einigen mir bekannten Fällen, ist es sogar Rechtsanwälten nicht gelungen, das Hindernisrennen zu gewinnen. Es ist nämlich auch für "normale" - nicht auf den numerus clausus spezialisierte - Rechtsanwälte hochriskant, solche Mandate zu übernehmen, ohne zu wissen, welche Fristen und andere Formalien zu beachten sind..
Frage vom 11.11.2008
Sehr geehrter Herr Riehn, nachdem ich hier in Berlin meine Reifeprüfung bestanden habe, habe ich mich rechtzeitig bei der hiesigen FHTW für das Studium Wirtschaftskommunikation beworben. Mein Antrag wurde abgelehnt. Daraufhin habe ich eine Rechtsanwältin beauftragt, für mich den Studienplatz "einzuklagen". Sie hat daraufhin Anfang Oktober einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bei dem Verwaltungsgericht gestellt. Das Gericht hat nunmehr den Eilantrag wegen Fristversäumnis zurückgewiesen.
Antwort Riehn:
Wahrscheinlich hat Ihre RA die Ausschlußfrist für den zu stellenden Sonderantrag bei der Hochschule nicht beachtet oder die Klagefrist versäumt! Pech gehabt!
Frage vom 21.10.2008:
Sehr geehrter Herr Riehn, ich hoffe, dass Sie mir bei folgenden Problemen weiterhelfen können (meine Lehrer konnten bzw. wollten es leider nicht). Ich befinde mich z. Z. im 13.Jahrgang der Theodor-Mommsen-Schule in Bad Oldesloe in Schleswig-Holstein und würde gerne von Ihnen wissen, wie sich der Numerus Clausus zusammensetzt. Ich weiß nicht, wie viele und vor allem was für Grundkurse ich einbringen muss und kann. Muss ich z.B. solche Fächer wie Philosophie, Kunst oder Sport einbringen? Muss ich alle vier Semesternoten der Fächer Mathematik und Deutsch verwenden? usw. Zu Ihrer Information belege ich den Chemie- und Englisch-Leistungskurs, als P3-Fach Wirtschaftspolitik und als P4-Fach Geschichte. Desweiteren habe ich Unterricht in den Fächern Französisch, Deutsch, Mathematik, Biologie, Sport und Projektunterricht. Ich wäre Ihnen für Ihre Hilfe sehr dankbar und hoffe auf baldige Antwort. Mit freundlichen Grüßen, Melanie.
Antwort Riehn:
Die Antwort ergibt sich aus der Anlage 3 zu § 14 ZVS-VO. Ermittlung der Durchschnittsnote:
1. Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
- "Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe erworben wurden" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1971 in der Fassung vom 8. November 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191.1),
- "Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe IV nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 28. Februar 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176),
- "Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der Fassung vom 24. Oktober 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2),
- "Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 5. Dezember 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),
- "Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 30. Januar 1998 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2),
- "Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 5. Dezember 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1),
die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird von der Zentralstelle nach Anlage 2 der "Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe IV nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der Fassung vom 28. Februar 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
2. Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der "Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. März 1969 - in der Fassung vom 20. Juni 1972 - und vom 13. Dezember 1973 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191) wird die allgemeine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung einschließlich der Noten für die im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer wie folgt gebildet:
- Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet.
- Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden.
- Ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde.
- Bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet.
- Ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht.
- Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird.
- Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren.
- Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
- Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der Schule, die besonderen Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz 1 Nr. 6 werden auf Antrag von der Schule in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Hochschulzugangsberechtigungen, die vor dem 1. April 1975 erworben wurden, ermittelt die Zentralstelle die Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen sind.
3. Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage
- der "Vereinbarung über Abendgymnasien" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240),
- des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die "Institute zur Erlangung der Hochschulreife (,Kollegs')"
wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Zentralstelle nach Satz 1 und 2 errechnet.
4. Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
- "Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),
- "Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1),
- "Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung vom 5. Juni 1998 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)
finden Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen.
5. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
6. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.
7. Bei sonstigen Hochschulzugängsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der Zentralstelle eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
8. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
9. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Art, 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (BeschlussSammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Zentralstelle legt die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde.
10. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, ist eine Gesamtnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen Landesbehörde für das Schulwesen auszustellen ist. Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig, Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird die Gesamtnote von der Zentralstelle auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der Fassung vom 17. Juni 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet. Hierbei sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, und das Ergebnis einer ergänzenden Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland gleichgewichtig zur Beurteilung heranzuziehen; die Vorschriften der vorstehenden Nummern sind sinngemäß zu berücksichtigen. Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet,
11. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.
12. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen nach Art. 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene "allgemeine Notendurchschnitt" bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des "allgemeinen Notendurchschnitts" wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der Fassung vom 14. Februar 1996 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289,2) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum "allgemeinen Notendurchschnitt" im "Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs" ausgewiesen und durch den Stempelzusatz "Durchschnittsnote nach Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen" gekennzeichnet.