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Tenor
1. § 17 des Gesetzes über die Universität Hamburg (Universitätsgesetz - UniG) vom 25. April 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 61) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit der Gesetzgeber für den Fall absoluter Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger keine Bestimmungen über Art und Rangverhältnis derjenigen Maßstäbe getroffen hat, die bei der Auswahl der Bewerber anzuwenden sind.
Die Vorschrift darf jedoch insoweit noch bis zum Erlaß einer neuen gesetzlichen Regelung, längstens bis zum Beginn des Sommersemesters 1973, angewandt werden.
2. Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen für den Erlaß von absoluten Zulassungsbeschränkungen ist die in § 17 getroffene Regelung in der sich aus den Urteilsgründen ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.
II.
1. Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Zulassung zu den bayerischen Hochschulen vom 8. Juli 1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 273) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig, soweit diese Vorschrift auch im Fall absoluter Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger anzuwenden ist.
2. Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes über die Zulassung zu den bayerischen Hochschulen sind in der sich aus den Urteilsgründen ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.
Gründe:
A.
In zwei Verfahren wegen Zulassung zum Medizinstudium an den Universitäten Hamburg und München begehren die zuständigen Verwaltungsgerichte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob bestimmte landesrechtliche Vorschriften über Zulassungsbeschränkungen für das Hochschulstudium (numerus clausus) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
I.
1. In der Zeit von 1952 bis 1967 war die Zahl der Studierenden an den wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland um weit mehr als das Doppelte auf ca. 270 000, die Zahl der Studienanfänger von ca. 25 000 auf ca. 51 000 gestiegen. Mit dieser Zunahme hielt der Ausbau der Hochschulen nicht Schritt, für den in der Zeit zwischen Währungsreform und Ende 1967 Bund, Länder und andere Stellen insgesamt 7,7 Milliarden DM zur Verfügung gestellt hatten (vgl. Leistungen für den Hochschulausbau 1948-1967, herausgegeben vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft, S. 68). Daher griffen in den sechziger Jahren immer mehr Hochschulen auf den schon in der unmittelbaren Nachkriegszeit angewandten Behelf des numerus clausus zurück, für den anfangs in allen Bundesländern gesetzliche Grundlagen fehlten. Nach einer vorübergehenden Entspannung als Folge der geburtenschwachen Kriegsjahrgänge führte das erneute Anschwellen der Bewerberzahlen ab 1968 zu Zulassungsbeschränkungen für fast alle naturwissenschaftlichen und auch einige andere Fächer.
Von diesen Zulassungsbeschränkungen ist vor allem das Studium der Humanmedizin betroffen, für das sämtliche Ausbildungsstätten den numerus clausus eingeführt haben. Die Ausbildung der Mediziner, die nach der Bundesärzteordnung vom 4. Februar 1970 (BGBl. I S. 237) in Verbindung mit der Approbationsordnung vom 28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458) intensiviert werden soll, erfordert besonders aufwendige Einrichtungen. So waren nach Angaben der Bundesregierung nach dem Stand des Jahres 1970 je Studienplatz an Kosten anzusetzen bei Medizinern 175 000 DM für Investitionen und jährlich 41 500 DM für laufende Unterhaltung, bei Geisteswissenschaftlern hingegen 17 800 und 6500 DM. Obwohl über ein Drittel der seit der Währungsreform aufgewandten Investitionsausgaben für den Hochschulausbau in den Bereich der Humanmedizin geflossen und das wissenschaftliche Personal in den Jahren zwischen 1960 und 1969 verdoppelt worden war, ging nach Angaben des Wissenschaftsrates die Zahl der erstimmatrikulierten Studienanfänger, die im Jahre 1962 einen Höchststand von ca. 7700 erreicht hatte, als Folge der Zulassungsbeschränkungen auf etwa die Hälfte im Jahre 1969 zurück. Dementsprechend stieg der Anteil der Ablehnungen nach Angaben der zentralen Registrierstelle von ca. 50 % im Sommersemester 1967 auf über 70 % im Wintersemester 1970/ 71, so daß in diesem Semester von etwa 11 000 Bewerbern nur rund 3000 zum Medizinstudium zugelassen wurden. Diese Zulassungspraxis hatte seit 1969 eine rasch ansteigende Zahl von Prozessen zur Folge.
2. In der zweiten Hälfte der sechziger Jahre verstärkten sich die Bestrebungen zur Überwindung der entstandenen Schwierigkeiten.
a) Der Wissenschaftsrat, dessen Empfehlungen zum Ausbau der wissenschaftlichen Hochschulen aus dem Jahre 1960 den wesentlichen Ausgangspunkt für die weiteren Planungen darstellten, befaßte sich insbesondere mit der Berechnung der vorhandenen Kapazitäten und der Ermittlung des künftigen Bedarfs an Studienplätzen. In seinen "Empfehlungen zur Struktur und zum Ausbau der medizinischen Forschungs- und Ausbildungsstätten" aus dem Jahre 1968 bezifferte er die damals vorhandene, nach Modellvorstellungen für ein qualifiziertes Medizinstudium beurteilte Ausbildungskapazität mit lediglich 1760 Studienanfängern pro Jahr, der zur Sicherung einer angemessenen "Arztdichte" ein jährlicher Bedarf von ca. 5000 Studienplätzen für Anfänger gegenüberstehe (vgl. auch die vom Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit im Jahre 1970 herausgegebene "Ärzteanalyse", S. 408).
Um eine Koordinierung der Auswahlkriterien bemühte sich namentlich die Ständige Konferenz der Kultusminister in ihren Beschlüssen vom 3. Oktober 1968 und 12. März 1970. Danach sollten bis zu 10 % der Studienplätze nach Härtegesichtspunkten und an Ausländer vergeben werden, die übrigen zu 60 % nach dem Leistungsprinzip und zu 40 % nach dem Jahrgangsprinzip. Diese Empfehlungen wurden auch im Grundsatz befolgt. Da aber die seit 1968 in den meisten Ländern erlassenen Hochschulgesetze die nähere Regelung zumeist den Exekutivorganen des Landes oder den Hochschulen übertrugen und diese mancherlei Berechnungsarten für die Abiturnoten sowie die verschiedensten Vergünstigungen im Rahmen des Leistungs- und des Jahrgangsprinzips einführten, blieb es bei der inzwischen eingetretenen erheblichen Zersplitterung des Zulassungswesens.
Die Westdeutsche Rektorenkonferenz, die den numerus clausus seit ihrer ersten Entschließung vom 27. März 1968 wiederholt als zu befristende Notmaßnahme gewürdigt hatte und die seit einigen Jahren jährlich zweimal Berichte über den Stand der Zulassungsbeschränkungen veröffentlicht, richtete Anfang 1967 eine zentrale Registrierstelle ein, die inzwischen die Bearbeitung der Studienbewerbungen für Mediziner, Zahnmediziner, Tiermediziner, Pharmazeuten, Architekten, Psychologen, Biologen und Chemiker übernommen hat und die Entscheidungen der Hochschulen vorbereitet. In ihrer Entschließung vom 5. Oktober 1971 stellt die Rektorenkonferenz u.a. fest, daß die Vielfalt der Zulassungsrichtlinien und Termine das Zulassungswesen bis zur Lähmung behindern könne, daß das gegenwärtige Zulassungssystem offensichtliche Unsachlichkeiten aufweise und daß wegen des generellen numerus clausus in einzelnen Fächern die Abgewiesenen zunehmend auf andere Fächer auswichen und diese überfüllten. Da ein Teil der Abgewiesenen einen Studienbeginn im Ausland versucht, mußte sich nach Mitteilung des Generalsekretärs der Westdeutschen Rektorenkonferenz der zuständige Ausschuß des Europarates im Sommer 1971 mit der Gefahr befassen, daß der numerus clausus auf diese Weise von der Bundesrepublik auf andere Staaten übergreift.
b) Nach Meinung des Wissenschaftsrates kann die Problematik der Zulassungsbeschränkungen sinnvoll nur für das gesamte Bundesgebiet gelöst werden. Der Bund hatte im Rahmen der Finanzreform durch Grundgesetzänderungen in den Jahren 1969 und 1970 das Recht erlangt, Rahmenvorschriften über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens zu erlassen (Art 75 Abs. 1 Nr.. 1a GG) und beim Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken als Gemeinschaftsaufgabe mitzuwirken (Art 91a GG). In ihrem Bildungsbericht 1970 (BTDrucks. VI/925) schlug die Bundesregierung vor, einen Fünfjahresplan zur dauerhaften Beseitigung des numerus clausus zu entwickeln; solange Zulassungsbeschränkungen noch bestünden, dürften sie jeweils nur auf ein Jahr befristet sein, nur in einem geordneten Verfahren und nur auf Grund einer vorhergehenden Kapazitätsberechnung eingeführt werden. Entsprechend äußerte sich die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 16. Januar 1970 auf eine den numerus clausus betreffende große Anfrage (BTDrucks. VI/246) und in ihrem ersten Bericht über Sofortmaßnahmen zum Abbau des numerus clausus vom 30. Oktober 1970 (BTDrucks. VI/1338). Im Fortsetzungsbericht über Sofortmaßnahmen zum Abbau des numerus clausus vom 3. Februar 1972 wird u. a. auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die sich der Einführung einheitlicher Kapazitätsberechnungen entgegenstellen.
Als Maßnahmen, die im Rahmen einer umfassenden Bildungsreform auch zur Überwindung des numerus clausus beitragen sollen, sind zu nennen die Berufung einer gemeinsamen Bund-Länder-Kommission gemäß Verwaltungsabkommen vom 25. Juni 1970, die einen Bildungsgesamtplan aufstellen und den hierfür erforderlichen Finanzbedarf ermitteln soll, ferner das Hochschulstatistikgesetz vom 31. August 1971 (BGBl. I S. 1473), das Unterlagen für die Hochschulplanung schaffen soll, das Graduiertenförderungsgesetz vom 2. September 1971 (BGBl. I S. 1465), das eine Förderung des wissenschaftlichen, vornehmlich des Hochschullehrernachwuchses bezweckt, und insbesondere das Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556, geändert durch Gesetz vom 3. September 1970 - BGBl. I S. 1301 -), wonach in Zusammenarbeit von Bund und Ländern und unter Beteiligung des Wissenschaftsrates gemeinsame Rahmenpläne zu erstellen sind, die die Länder unter hälftiger Kostenbeteiligung des Bundes auszuführen haben. Der auf Grund dieses Gesetzes beschlossene erste Rahmenplan sieht für einen Planungszeitraum von 1972 bis 1975 Ausgaben von über 16 Milliarden DM vor, durch die die Zahl der Studienplätze von insgesamt 458 000 für Studierende aller Art im Jahre 1969 auf 665 000 im Jahre 1975 erhöht werden soll. Bei Realisierung dieses Planes werden - so heißt es im bereits erwähnten Fortsetzungsbericht der Bundesregierung über Sofortmaßnahmen zum Abbau des numerus clausus - ab 1975 genügend Studienplätze zur Verfügung stehen, um die Gesamtnachfrage befriedigen zu können. Der Zugang zum Studium der Humanmedizin werde allerdings auch dann noch Einschränkungen unterliegen, obwohl rund ein Drittel der bereitgestellten Gelder für medizinische Vorhaben vorgesehen sei. Auch werde weiterhin ein Teil der Studienbewerber nicht an der Hochschule seiner Wahl studieren können, so daß es auch auf längere Sicht erforderlich sein werde, die Studienplätze zur rechtzeitigen Nutzung der Kapazitäten über ein zentrales Nachweisverfahren zu vermitteln.
Der Entwurf für ein Hochschulrahmengesetz des Bundes (BTDrucks. VI/1873, letzte Fassung auf Grund der Beratung des Bundestagsausschusses für Bildung und Wissenschaft - BTDrucks. VI/3506 -) geht ebenfalls davon aus, daß sich bis zum Wirksamwerden der Hochschulreform und des verstärkten Ausbaus der Hochschulen Zulassungsbeschränkungen in bestimmten Fachrichtungen nicht werden vermeiden lassen. Nach diesem Entwurf ist "jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für dieses Studium erforderliche Qualifikation nachweist". Um "die gegenwärtigen Zulassungsbeschränkungen bundeseinheitlich so zu regeln, daß keine Willkür entsteht und die Zulassungskriterien objektiviert werden", sind - namentlich für den Fall einer Erschöpfung der Ausbildungskapazität im gesamten Bundesgebiet- "Vorschriften für die Landesgesetzgebung" vorgesehen, die sich mit den Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen, den Kapazitätsberechnungen und der Auswahl der Bewerber befassen. Ferner soll die Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszugehörigkeit und als unmittelbar geltendes Recht die Vermittlung freier Studienplätze über eine von den Ländern bestimmte Stelle vorgeschrieben werden.
II.
Für das medizinische Studium an den Universitäten Hamburg und München bestehen seit Jahren Zulassungsbeschränkungen. Über die zentrale Registrierstelle wurden im Sommersemester 1970 in Hamburg nur 209 und in München nur 230 Studienanfänger zugelassen, im Wintersemester 1970/71 in Hamburg von 2575 Bewerbern nur 38 und in München von rund 4500 Bewerbern nur 240. Die Zulassungsbeschränkungen sind in diesen Ländern wie folgt geregelt:
1. Das hamburgische Universitätsgesetz vom 25. April 1969 (GVBl. S. 61) - im folgenden: UniG - bestimmt folgendes:
§ 17 (1) Die Zulassung kann für einzelne Fachrichtungen beschränkt werden, wenn und solange dies mit Rücksicht auf die Aufnahmefähigkeit der Universität erforderlich ist, um ein ordnungsgemäßes Studium in der betreffenden Fachrichtung zu gewährleisten. Vor der Einführung einer Zulassungsbeschränkung ist insbesondere zu prüfen, ob und wieweit die Universität Maßnahmen, vor allem auf dem Gebiet der Studienreform, treffen kann, die geeignet sind, eine Zulassungsbeschränkung zu vermeiden. (2) Zulassungsbeschränkungen werden durch Zulassungsordnungen geregelt, in denen auch Bestimmungen über die Auswahl und die Zahl der zuzulassenden Bewerber zu treffen sind. Nach Ablauf von jeweils sechs Monaten ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch gegeben sind. (3) Zulassungsordnungen werden vom Akademischen Senat nach Anhörung der beteiligten Fachbereiche beschlossen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist er verpflichtet, die Frage der Einführung einer Zulassungsbeschränkung für eine bestimmte Fachrichtung innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist zu erörtern. (4) Zulassungsordnungen können auch vom Senat durch Rechtsverordnung erlassen werden. Der Akademische Senat und die beteiligten Fachbereiche sind vorher zu hören.
Zulassungsordnungen der Universität bedürfen gemäß § 64 der Genehmigung der zuständigen Behörde, die die Genehmigung "aus Rechtsgründen oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere im Interesse der Einheitlichkeit im Hochschulwesen" versagen kann. Soweit der Staat nach dem Universitätsgesetz im Bereich der Selbstverwaltung an Stelle der Universität handeln kann, darf davon gemäß § 67 nur subsidiär Gebrauch gemacht werden.
Am 14. Februar 1970 beschloß der Akademische Senat der Universität eine "Ordnung für die Zulassung deutscher Bewerber zum Studium der Medizin und der Zahnmedizin in den vorklinischen Semestern", die von der Schulbehörde für das Sommersemester 1970 genehmigt wurde (Amtlicher Anzeiger 1970 S. 521) und die am 14. Mai 1970 erneut beschlossen und für das Wintersemester 1970/71 genehmigt wurde (Amtlicher Anzeiger 1970 S. 1261). Nach dieser Zulassungsordnung sind die für deutsche Bewerber zur Verfügung stehenden Studienplätze grundsätzlich zu 60 % nach Leistungsgesichtspunkten und zu 40 % nach dem Jahrgangsprinzip zu vergeben; doch kann ein für jedes Semester festzusetzender Teil der Plätze für außerordentliche Härtefälle vorbehalten bleiben. Die Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten richtet sich grundsätzlich nach der Durchschnittsnote des Reifezeugnisses, die u. a. für Bewerber mit einer in Hamburg abgelegten Reifeprüfung um 0,5 Punkte verbessert wird. Bei der Auswahl nach dem Jahrgangsprinzip werden Bewerber, die den Dienst in der Bundeswehr oder im zivilen Ersatzdienst abgeleistet haben, mit Vorrang zugelassen.
2. Das Gesetz über die Zulassung zu den bayerischen Hochschulen vom 8. Juli 1970 (GVBl. S. 273) lautet in seinen hier wesentlichen Bestimmungen wie folgt:
Art 2 (1) Die Immatrikulation an den Hochschulen setzt eine Eignung voraus, die durch eine Vorbildung nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften nachgewiesen wird. (2) Die Zahl der für die einzelnen Studienrichtungen aufzunehmenden Studenten und Gaststudierenden kann nur beschränkt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Studienbetriebes im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit der Hochschuleinrichtungen zwingend erforderlich ist. Die Zulassungszahlen können jeweils nur für die Dauer eines Jahres begrenzt werden.
Art 3 (1) Bei Begrenzung der Zulassungszahlen nach Art 2 Abs. 2 erfolgt die Zulassung grundsätzlich nach dem Grad der Eignung, der nach Maßgabe näherer Vorschriften durch Leistungen in den in Art 2 Abs. 1 genannten Vorbildungsnachweisen oder in Testverfahren nachgewiesen wird. Dabei kann für einen Teil der Studienplätze vorgesehen werden, daß sie zur Berücksichtigung älterer Studienbewerber nach dem Jahrgang des Vorbildungsnachweises (Art 2 Abs. 1) besetzt werden; die Reihenfolge innerhalb der Bewerber des gleichen Jahrgangs bestimmt sich nach Satz 1. (2) Studienbewerbern, die einen im Freistaat Bayern erworbenen Vorbildungsnachweis besitzen und ihren Wohnsitz im Freistaat Bayern haben, soll das Studium in der von ihnen gewählten Fachrichtung an einer der ihrem Wohnsitz nächstgelegenen bayerischen Hochschulen ermöglicht werden. Zu diesem Zweck sind nach Maßgabe näherer Vorschriften solchen Studienbewerbern Vergünstigungen hinsichtlich des durch den Eignungsgrad bestimmten Zulassungsranges zu gewähren. Gleiches gilt für Abiturienten mit bayerischem Wohnsitz, wenn sie ihren Vorbildungsnachweis an einer der nächsterreichbaren Bildungseinrichtungen von Nachbarländern erworben haben. (3) Abweichend von Absatz 1 kann nach Maßgabe näherer Vorschriften ein Teil der zur Verfügung stehenden Studienplätze 1. für sonstige Fälle sozialer Härte, 2. für ausländische Studienbewerber vorab bereitgestellt werden.
Art 4 Die näheren Vorschriften zu Art 2 Abs. 2, Art 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie zum Zulassungsverfahren werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit der betroffenen Hochschule durch Rechtsverordnung erlassen. Hierbei kann der Erlaß von Rechtsvorschriften zu Art 2 Abs. 2 ganz oder teilweise den Hochschulen übertragen werden mit der Maßgabe, daß die zu erlassenden Satzungen des Einvernehmens des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus bedürfen.
Auf Grund dieses Gesetzes erließ das Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Ausführungsverordnung vom 31. Juli 1970 (GVBl. S. 386, geändert durch Verordnungen vom 15. Januar 1971 - GVBl. S. 60 - und vom 25. Mai 1972 - GVBl. S. 222 -), die am 15. August 1970 in Kraft trat (§ 15). Bis zum Erlaß der nach dieser Verordnung vorgesehenen Universitätssatzung, spätestens bis zum 31. Dezember 1970 sollten die bisherigen Zulassungsrichtlinien in Kraft bleiben, die die Universitäten ohne gesetzliche Ermächtigung erlassen hatten und die als Anlage zu der Ausführungsverordnung veröffentlicht wurden.
Auch nach dieser Ausführungsverordnung ist die Gesamtzahl der Studienplätze, die nach Abzug eines Teils der Plätze für Fälle sozialer Härten und für ausländische Bewerber verbleibt, zu 60 % nach Eignung und Leistung und zu 40 % nach dem Jahrgangsprinzip zu vergeben. Die nach dem Leistungsprinzip grundsätzlich maßgebende Durchschnittsnote des Reifezeugnisses wird je nach Bedeutung der Unterrichtsfächer für das beabsichtigte Studium verändert. Die danach ermittelte Durchschnittsnote wird für bayerische Bewerber im Sinne des Art 3 Abs. 2 des Zulassungsgesetzes bei Bewerbungen an einer der ihrem Wohnsitz nächstgelegenen bayerischen Hochschulen um einen Punkt verbessert. Studienanfänger, die den Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet haben, sind bevorzugt im Rahmen der Härtequote. zu berücksichtigen, wenn vor ihrer Einberufung in dem von ihnen gewählten Fach keine Zulassungsbeschränkungen bestanden haben.
III.
1. Der Kläger des Hamburger Ausgangsverfahrens, der im Mai 1969 in Itzehoe die Reifeprüfung mit der Durchschnittsnote 3,25 bestanden hatte, beantragte nach erfolgloser Bewerbung für das Wintersemester 1969/70 erneut zum Sommersemester 1970 die Zulassung zum Studium der Medizin. Nachdem auch dieser Antrag unter Mitteilung der Rangstelle wegen Mangels an Studienplätzen abgelehnt worden war, erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage auf Feststellung, daß die Ablehnung rechtswidrig gewesen sei. Nach Meinung des Klägers ist es verfassungswidrig, den schon seit Jahren bestehenden numerus clausus weiterhin beizubehalten, obwohl in verschiedenen ärztlichen Berufszweigen dringend Mediziner gesucht würden, in früheren Jahren erheblich mehr Studienanfänger zugelassen worden seien und hinreichend Zeit zur Erweiterung der Ausbildungskapazität zur Verfügung gestanden habe.
Der Kläger des Münchener Ausgangsverfahrens, der seine Reifeprüfung im Juni 1969 mit einem Gesamtnotendurchschnitt von 3,25 in Bayern bestanden hatte, bewarb sich bei der Universität München um die Zulassung zum Medizinstudium im Wintersemester 1970/71. Dieser Antrag und ebenso der Widerspruch wurden unter Angabe der Rangstelle auf Grund der noch für anwendbar erklärten Zulassungsrichtlinien der Universität und auch unter Berücksichtigung der "Landeskindervergünstigung" zurückgewiesen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Aufhebung der Ablehnungsbescheide und Zulassung zum Medizinstudium, hilfsweise erneute Bescheidung durch den Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Nach seiner Auffassung sind sowohl die früheren Zulassungsrichtlinien der Universität als auch die Ausführungsverordnung des Staatsministeriums mangels ausreichender gesetzlicher Ermächtigung nichtig; im übrigen seien Zulassungsregelungen allenfalls nach Leistungskriterien, nicht jedoch nach dem Anciennitätsprinzip statthaft.
2. Die angerufenen Verwaltungsgerichte haben die Verfahren gemäß Art 100 Abs. 1 GG ausgesetzt.
a) Das Verwaltungsgericht Hamburg begehrt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob § 17 UniG mit Art 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die einzelnen Vorschriften der Zulassungsordnung seien als solche rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hielten sich im Rahmen der "sehr weiten Ermächtigung" des § 17 UniG und seien im wesentlichen frei von Ermessensfehlern. Ob die Vergünstigung für Hamburger Abiturienten, die gleichrangige Wertung aller Abiturnoten, das Freihalten von Studienplätzen für Ausländer und die Kapazitätsfeststellung bedenkenfrei seien, könne im Blick auf die ungünstige Rangstellung des Klägers offenbleiben; denn die Entscheidung hänge allein davon ab, ob § 17 UniG mit Art 12 Abs. 1 GG vereinbar sei.
Dies sei zu verneinen. Art 12 Abs. 1 GG erschöpfe sich nicht in einem bloßen Abwehrrecht gegen berufslenkende Maßnahmen, sondern verpflichte den Staat - jedenfalls dann, wenn er wie beim Arztberuf ein Ausbildungsmonopol innehabe -, Ausbildungsstätten entsprechend dem Bedarf zur Verfügung zu stellen. Die Einführung eines numerus clausus sei daher verfassungsrechtlich stets bedenklich. Zulassungsbeschränkungen könnten sich zwar als notwendig erweisen, um das noch größere Übel einer Überfüllung und eines daraus folgenden Zusammenbruchs des Ausbildungsapparates zu vermeiden. Doch dürfe der numerus clausus niemals den Charakter einer vorübergehenden Maßnahme verlieren und zu einer ständigen, das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf freie Berufswahl aushöhlenden Einrichtung werden. Da § 17 UniG eine unbeschränkte Dauer des numerus clausus ermögliche und das Gesetz selbst keine Verpflichtung des Staates zur Schaffung ausreichender Ausbildungsplätze enthalte, sei diese Bestimmung mangels zeitlicher Begrenzung des numerus clausus verfassungswidrig.
b) Das Verwaltungsgericht München begehrt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob Art 4 des Gesetzes über die Zulassung zu den bayerischen Hochschulen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bei faktisch begrenzten Ausbildungsmöglichkeiten könnten zwar trotz des Grundrechts der freien Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätten gemäß Art 12 Abs. 1 GG